Satzung des Hospiz- und PalliativVerbandes Bremen e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Hospiz- und PalliativVerband Bremen e.V. - kurz HPV Bremen e.V.
2. Der Hospiz- und PalliativVerband Bremen e.V. hat seinen Sitz in Bremen und ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Der Hospiz- und PalliativVerband Bremen e.V. ist politisch und weltanschaulich ungebunden.
2. Der Verein fördert die Hospiz- und Palliativarbeit im Land Bremen, insbesondere im Zusammenwirken mit allen Institutionen des Gesundheitswesens.
3. Der Hospiz- und PalliativVerband Bremen e.V. ist die Dachorganisation der im Land Bremen tätigen gemeinnützigen Organisationen, die in der Hospiz- und Palliativarbeit tätig sind. Er berät diese Organisationen und fördert den Erfahrungsaustausch untereinander.
4. Der Hospiz- und PalliativVerband Bremen e.V. vertritt die Interessen seiner Mitglieder auf Landes- und Bundesebene.
5. Die Eigenständigkeit der einzelnen Mitglieder und die in deren Satzung definierten Aufgaben bleiben unberührt.
6. Der Verein finanziert sich u.a. durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.
7. Zu den Aufgaben des Vereins gehören:
a) Verbreitung der Hospiz- und Palliatividee in der Öffentlichkeit.
b) Erarbeitung und Abstimmung von gemeinsamen Leitgedanken für die konzeptionelle und praktische Arbeit, insbesondere die Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit.
c) Förderung von Fort- und Weiterbildung zur Begleitung und Beratung von ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
d) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches sowie der Kooperation der Mitglieder untereinander.
e) Verwaltung und Verteilung der Zuschüsse für ambulante Hospizarbeit der Stadtgemeinde Bremen auf Grundlage der Förderkriterien.
f) Verwaltung und Verwendung der beim Hospiz- und PalliativVerband Bremen e.V. eingegangenen Spenden. Die Verwendung erfolgt gemäß der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Kriterien.
g) Vertretung der Mitglieder als Ansprechpartner für Verbände, Kostenträger, Landesregierung und weitere politische Gremien.
h) Mitgliedschaft und Mitarbeit im Deutschen Hospiz- und PalliativVerband e.V.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Hospiz- und PalliativVerband Bremen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke (Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, Förderung der Volks- und Berufsbildung) im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Hospiz- und PalliativVerband Bremen e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Hospiz- und PalliativVerbandes Bremen e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Hospiz- und PalliativVerband Bremen e.V. darf keine Person durch Ausgaben, die ihrem Zwecke fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Hospiz- und PalliativVerbandes Bremen e.V. können sein:
a) im Land Bremen tätige, ambulante, eingetragene Hospizvereine,
b) Rechtsträger im Land Bremen tätiger ambulanter Hospizdienste
c) Rechtsträger stationärer Hospize und Palliativeinrichtungen in Krankenhäusern und deren Fördervereine
d) im Land Bremen in der Palliativversorgung tätige, ambulante, eingetragene Vereine.
Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und Sitz im Land Bremen.
2. Assoziierte Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften ungeachtet einer Registereintragung und Hospizgruppen sein, die die Hospiz- und Palliatividee aktiv unterstützen und Interesse an der Arbeit des Hospiz- und PalliativVerbandes Bremen e.V. haben.
3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die die Arbeit des Hospiz- und
PalliativVerbandes Bremen e.V. in besonderer Weise durch freiwillige finanzielle Leistungen unterstützen.
4. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Über die Aufnahme ordentlicher und assoziierter Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Fördermitglieder gelten als aufgenommen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder einer Aufnahme nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Bekanntgabe durch den Vorstand widerspricht. Die Bekanntgabe und das Votum der Mitglieder können brieflich oder elektronisch erfolgen.
5. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Personen zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie gehören dem Vorstand (§ 8) nicht an.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres bis spätestens 30. November erfolgen. Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweifacher schriftlicher oder elektronischer Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
7. Ein Mitglied kann bei grobem Verstoß gegen die Interessen des Hospiz- und PalliativVerbandes Bremen e.V. durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung ausgeschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§ 5 Beitrag
Ein Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist jeweils bis zum 1. März für das laufende Geschäftsjahr fällig. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 6 Organe
Die Organe des Hospiz- und PalliativVerbandes Bremen e.V. sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beschlussfassung für die Richtlinien der Arbeit des Hospiz- und PalliativVerbandes Bremen e.V.
b) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vereins.
c) Wahl und Entlastung des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht und die Finanzplanung.
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
f) Festlegung des Mitgliederbeitrages.
g) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern.
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Stimmberechtigte Mitglieder sind die unter § 4.1 genannten ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
3. Abstimmungen finden in der Regel offen, mit einfacher Mehrheit, statt. Wenn ein Mitglied es verlangt, müssen Wahlen geheim durchgeführt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll wird von dem/der Vorsitzenden oder einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem ProtokollführerIn unterschrieben.
5. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert und der Vorstand es mit Zweidrittelmehrheit beschließt oder die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angaben des Zweckes beantragt wird.
6. Eine Mitgliederversammlung kann virtuell (d.h. ohne eine physische Präsenz der Teilnehmenden) durchgeführt werden, wenn der Vorstand dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt.
a) Ein Mitglied, das an einer virtuellen Mitgliederversammlung teilnehmen möchte, muss spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin die teilnehmenden Personen benennen. Es muss für jede Person eine E-Mail-Adresse mitteilen, die sicherstellt, dass nur diese Person zugesendete Zugangsdaten erhält. Die benannten Personen dürfen die Zugangsdaten keiner anderen Person zugänglich machen. Zugangsdaten werden frühestens fünf Stunden vor Versammlungsbeginn elektronisch übermittelt. Die an der virtuellen Versammlung teilnehmenden Personen gelten als anwesend im Sinne dieser Satzung.
b) Während der virtuellen Versammlung sind Abstimmungen möglich. Jedes Mitglied muss eine Person benennen, die das Stimmrecht ausübt. Bei offenen Abstimmungen kann die Stimmabgabe visuell oder akustisch erfolgen. Geheime Abstimmungen nach Abs. 3 sind über geeignete technische Maßnahmen zu ermöglichen, die gewähr-leisten, dass eine doppelte Stimmabgabe unmöglich ist und sich ausschließlich die Personen beteiligen können, die ein Stimmrecht ausüben. Zugangsdaten für die Teilnahme an einer geheimen Abstimmung werden mit Beginn der Abstimmung elektronisch übermittelt.
c) Sollte die Mitgliederversammlung feststellen, dass eine Abstimmung wegen technischer oder organisatorischer Probleme nicht durchführbar ist, darf die Stimmabgabe nachträglich bis zu einer gesetzten Frist per E-Mail oder Brief erfolgen.
d) Der Vorstand hat für die satzungsgemäße Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung sowie für eine nachträgliche Stimmabgabe Sorge zu tragen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens sieben Personen:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) zwei oder drei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) bis zu vier weiteren Personen.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB von jedem der unter 1.a und 1.b genannten Vorstandsmitglieder allein vertreten.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist berechtigt, zur Führung laufender Geschäfte im Aufgabenbereich des Vorstands einen hauptamtlichen Geschäftsführer oder eine hauptamtliche Geschäftsführerin zu bestellen. Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin kann als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden. Er / sie ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands beratend teilzunehmen.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl oder vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Um gewählt zu sein muss ein Kandidat / eine Kandidatin mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhalten. Vorzeitige Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
5. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht sowie die Finanzplanung vorzulegen.
6. Die Tätigkeit des Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich. Er hat nur Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass der Vorstand eine Vergütung oder pauschale Aufwandsentschädigung erhält. Diese darf im Verhältnis zum Arbeits- /Zeitaufwand nicht unangemessen sein.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von einer/einem der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Vorstandssitzung kann virtuell durchgeführt werden, sofern nicht die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dem widerspricht. Absätze 6 b) und c) gelten entsprechend. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
8. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 9 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden wenn der Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben wurde.
2. Anträge auf Satzungsänderung sind schriftlich und begründet so rechtzeitig beim Vorstand einzureichen, dass sie spätestens sechs Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.
§ 10 Auflösung
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss muss mit zwei Drittel aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung mildtätiger Zwecke, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens oder die Förderung der Volks- und Berufsbildung.
3. Im Fall der Vermögensverwendung nach Abs. 2 sind durch die Mitgliederversammlung die konkreten Vermögensempfänger zu bestimmen, die die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.
Bremen, den 17.11.2020